Hecken, Sträucher und Bäume, die in den öffentlichen Bereich wachsen, behindern Fußgänger, Kinder beim Spielen, Nutzerinnen von Rollatoren und Menschen mit Kinderwagen.
Bereits beim Pflanzen gilt: Halten Sie Grenzabstände auf Ihrem Grundstück ein. Die Abstände richten sich nach dem Nachbarrecht (LNRG), dem Landesstraßengesetz und berücksichtigen auch die spätere endgültige Baumhöhe. Ein Baum oder Strauch, der über Ihre Grenze kommt, zwingt andere zu Ausweichmanövern oder zu gefährlichen Situationen im Straßenraum. Prüfen Sie daher die gesetzlich vorgeschriebenen Mindestabstände und planen Sie Rückschnitte so, dass Sichtbeeinträchtigungen und Behinderungen vermieden werden.
Sparen Sie sich Konflikte – handeln Sie frühzeitig, gezielt und regelkonform.
Bäume dürfen grundsätzlich nicht direkt auf die Grenze gepflanzt werden. Auch hier gelten feste im Gesetz geregelte Abstände. Der regelmäßige Rückschnitt ist Teil Ihrer Pflicht, damit Wege frei bleiben. Das Landesstraßengesetz (§27 Abs. 5) regelt zusätzlich, wie groß der Abstand zu Straßen, Radwegen und Gehwegen sein muss. Helfen Sie mit; vermeiden Sie Wildwuchs, der den Gehweg/Bürgersteig verengt oder die Sicht versperrt.
So gehen Sie konkret vor: Messen Sie den Abstand zum Gehweg/Bürgersteig, prüfen Sie, ob Äste über Ihre Grenze hinauswachsen. Falls nötig, holen Sie fachlichen Rat, zum Beispiel von einer Baumpflegefirma oder der Gemeinde. Dokumentieren Sie Ihre Maßnahmen, damit spätere Missverständnisse entfallen.
Helfen Sie mit, dass Fußgänger/Kinder sicher, dass Gehwege frei bleiben und möglichst niemand auf die Straße ausweichen muss.
Ulf Baasch, Ortsbürgermeister